AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Hier sind unsere aktuellen allgemeinen Einkaufsbedingungen ersichtlich, die Grundlage unserer Geschäftsbeziehungen sind.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der KHS GmbH 07/2024
I. Anwendbarkeit
1. Unsere vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen“) gelten für sämtliche Bestellungen bezüglich kauf-, werk-, werklieferungs- oder dienstvertraglicher Lieferungen und Leistungen („Vertragsleistungen“) und finden ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern gem. § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen („Auftragnehmer“) Anwendung. Sie gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung, auch in dem Falle, dass wir in zukünftigen Bestellungen nicht ausdrücklich hierauf Bezug nehmen.
2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufbedingungen oder den gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter werden ausgeschlossen und gelten nur, wenn und soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn wir der Geltung solcher entgegenstehenden oder abweichenden Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen oder Vertragsleistungen vorbehaltlos angenommen oder bezahlt haben.
3. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge) haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Unsere Qualitätsrichtlinie für Lieferanten, welche wir dem Auftragnehmer gesondert bekannt gemacht haben, gilt ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen.
4. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Fassung.
II. Vertragsschluss, Unterbeauftragung, Zustimmungsvorbehalt
1. Der Vertragsschluss zwischen dem Auftragnehmer und uns setzt eine schriftliche Bestellung oder eine schriftliche Auftragsbestätigung durch uns voraus. Bestellungen / Abrufbestellungen als SAP-Bestellung können auch elektronisch erfolgen.
2. Ist unserer Bestellung kein bindendes Angebot des Auftragnehmers vorausgegangen, sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt, wenn uns nicht innerhalb von fünf (5) Tagen nach Zugang einer Bestellung die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zugeht. Soweit die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers von unserer Bestellung inhaltlich abweicht, muss der Auftragnehmer dies in der Auftragsbestätigung besonders hervorheben; solche Abweichungen werden nur Vertragsinhalt, soweit wir diese ausdrücklich schriftlich annehmen. Ein Vertrag zwischen uns und dem Auftragnehmer kommt ebenso zustande, wenn der Auftragnehmer die in einer Bestellung angegeben Vertragsleistungen vorbehaltlos durchführt.
3. Angebote des Auftragnehmers sind bindende Willenserklärungen, sofern darin nichts anderes angegeben ist. Wir können ein Angebot des Auftragnehmers auf Abschluss eines Vertrags bis zum Ablauf von vierzehn (14) Tagen nach dessen Abgabe durch Erteilung einer schriftlichen Bestellung annehmen, sofern der Auftragnehmer keine längere Annahmefrist bestimmt. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums (Angebotsgültigkeit) ist der Auftragnehmer an sein Angebot gebunden. Zu einem Vertragsschluss sind wir nicht verpflichtet. Geht unsere Annahme eines Angebots des Auftragnehmers verspätet ein, wird der Auftragnehmer uns hierüber unverzüglich schriftlich informieren.
4. Sofern wir in einer Bestellung auf einen bestimmten Verwendungszweck hinweisen, ist der Auftragnehmer bereits vor Vertragsschluss zu einem schriftlichen Hinweis an uns verpflichtet, wenn die in einer Bestellung angegebenen Vertragsleistungen nicht uneingeschränkt für den nach der Bestellung vorausgesetzten Verwendungszweck geeignet sind.
5. Nachträgliche Änderungen einer Bestellung bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer nach Vertragsschluss Änderungen der Vertragsleistungen in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln und schriftlich zu vereinbaren.
6. Die Übermittlung von Angeboten, Entwurfsarbeiten etc. an uns erfolgt kostenlos und sind für uns unverbindlich.
7. Eine Unterbeauftragung Dritter seitens des Auftragnehmers („Unterauftragnehmer“) bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Haben wir diese erteilt, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass er seinen Unterauftragnehmern die nach dem Vertrag und diesen Einkaufsbedingungen bestehenden Verpflichtungen auferlegt.
III. Preise und Zahlungsbedingungen, Eigentum
1. Die Preise sind verbindlich. Die Preise schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Liefer- und/oder Leistungspflicht an den vereinbarten Leistungsort zu bewirken hat, insbesondere, aber nicht abschließend, Verpackung, Transport, Fracht, Entladung, Versicherung, Zölle, Steuern, Montagekosten und sonstige Nebenkosten, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Die Preise sind Festpreise. Die gesetzlich jeweils gültige Umsatzsteuer ist separat auszuweisen.
3. Der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers wird – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Voraussetzungen – erst nach (i) vollständigem Erhalt der Vertragsleistungen durch uns oder, soweit die Vertragsleistungen einer Abnahme unterliegen, nach Abnahme sowie (ii) Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Bei Zahlung binnen 14 Tagen netto sind wir zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt. Sofern wir ausnahmsweise Teillieferungen oder Teilleistungen annehmen, werden hierdurch die Skontofristen nicht in Gang gesetzt. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
4. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5. Alle Rechnungen des Auftragnehmers müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen sowie nachfolgende Mindestangaben enthalten: (i) die KHS- Bestellnummer, (ii) zuständige Ansprechpartner bei uns und beim Auftragnehmer (iii) Bestellposition, (iv) Menge und (v) die Versanddaten. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
6. Unsere Zahlungen begründen weder eine Abnahme der Vertragsleistungen noch die Anerkennung der Abrechnung oder die Anerkennung der Vertragsleistungen als mangelfrei und/oder rechtzeitig.
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Vertragsleistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.
8. Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf der Auftragnehmer seine Ansprüche aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
9. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, eine von ihm geschuldete Mängelbeseitigung bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern.
10. Dem Auftragnehmer steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen zu.
11. Wir erwerben zum Zeitpunkt der Übergabe der Vertragsleistungen am vertraglich vereinbarten Lieferort das Eigentum an den Vertragsleistungen, soweit nicht abweichend vereinbart. Dies gilt auch, falls die Vertragsleistungen einer Abnahme durch uns bedürfen. Soweit ausnahmsweise ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Auftragnehmers vereinbart wird, hat dieser die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts. Einen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt lehnen wir ab. Durch Zahlung des Preises geht das Eigentum an den Vertragsleistungen spätestens vom Auftragnehmer auf uns über. Wir dürfen Vertragsleistungen, welche unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden, im gewöhnlichen Geschäftsgang mit Wirkung für uns vermischen, verarbeiten oder vermengen und diese auch weiterveräußern.
IV. Ausführung der Vertragsleistungen
1. Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Vertragsleistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Die Lieferung von Vertragsleistungen erfolgt auf Basis DAP an den im Vertrag bezeichneten Lieferort („Lieferort“), soweit nicht abweichend vereinbart. Ist der Lieferort nicht angegeben und ist nichts anderes vereinbart, ist Lieferort das KHS World Logistics Center, c/o LFP Logistics for Filling and Packaging GmbH, Kaltbandstr. 1, 44145 Dortmund. Der Auftragnehmer fügt der Lieferung die unter dem Vertrag geschuldete Dokumentationen sowie sonstige geschuldete Unterlagen kostenfrei bei. Für die Bereitstellung von Ursprungszeugnissen und (Langzeit)Lieferantenerklärungen gelten abweichend die Regelungen gemäß Ziffer XIII Abs. 3-6.
3. Lieferungen und entsprechende Lieferpapiere haben die KHS-Bestellnummer zu enthalten, so dass eine eindeutige Identifikation der Lieferungen und Zuordnung zu der KHS-Bestellnummer erfolgen kann.
4. Lieferungen sind vom Auftragnehmer sicher vor typischen Transportschäden zu verpacken. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Lieferungen für den Transport zu versichern.
5. Teillieferungen/Teilleistungen sind unzulässig, es sei denn wir haben diesen ausdrücklich zugestimmt. Haben wir unsere Zustimmung erteilt, sind Teillieferungen/-leistungen als solche zu kennzeichnen.
6. Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten und Verantwortung sicherzustellen, dass die Vertragsleistungen stets (insbesondere auch im Hinblick auf dessen Verwendungszweck) die Anforderungen und Verpflichtungen der jeweils anwendbaren Gesetze, Statuten, Verordnungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften und sonstigen einschlägigen rechtlichen Erfordernissen und Bestimmungen, einschließlich technischen Umsetzungs- und Anwendungsvorschriften, Vorgaben von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, sowie den Unfallverhütungs-, Arbeits-, Umwelt- und sonstigen Sicherheits- und Schutzvorschriften einhalten, die für die Herstellung, den Export/Import, das Inverkehrbringen, den Vertrieb sowie die Verwendung der Vertragsleistungen am finalen Bestimmungsort der Vertragsleistungen gelten („Geltende Vorschriften“). Der Auftragnehmer ist neben der Einhaltung und Beachtung der Geltenden Vorschriften auf eigene Kosten auch verantwortlich für die hiernach ggf. erforderliche Zulassung, Registrierung, Einstufung und Kennzeichnung der Vertragsleistungen, Erstellung von Sicherheitsdatenblättern und Konformitätserklärungen, Kommunikation der potenziellen Gefahren und stoffrelevanten Anwendungsvorschriften mit den Anwendern, Durchführung von Studien und toxikologischen Untersuchungen, Bewertungen von Stoffen und ähnlichem.
7. Dem Auftragnehmer sowie uns ist bewusst, dass die Vertragsleistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Vertragsleistungen im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Auftragnehmer wird anwendbare Export- und Importkontrollvorschriften, Zoll- und Außenhandelsvorschriften sowie entsprechend einschlägige Gesetze, Verordnungen und Anforderungen („Außenhandelsbestimmungen") einhalten und sicherstellen, dass alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Import- und Exportlizenzen und/oder Genehmigungen eingeholt werden.
8. Der Auftragnehmer muss uns unverzüglich schriftlich alle Informationen und Daten zur Verfügung stellen, die wir oder unser Kunde benötigen, um alle Außenhandelsbestimmungen zu erfüllen.
9. Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften oder Embargos und/oder sonstige, damit vergleichbare, die Erfüllung behindernde Sanktionen oder gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
10. Soweit erforderlich, sind die Vertragsleistungen mit der CE-Kennzeichnung zu versehen bzw. eine EU-Konformitätserklärung oder Einbauerklärung beizufügen.
11. Ergänzend gelten die Regelungen gemäß Ziffer XV.
V. Liefertermine und –fristen
1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen oder Fertigstellungstermine und -fristen für die Vertragsleistungen („Liefertermine“) sind verbindlich und wesentlicher Vertragsbestandteil. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist die Übergabe der Vertragsleistungen an uns zum jeweiligen Liefertermin am vereinbarten Lieferort. Sofern die Vertragsleistungen einer Abnahme unterliegen, ist der jeweilige Liefertermin eingehalten, wenn der Auftragnehmer uns die Vertragsleistungen vertragsgemäß am Liefertermin abnahmereif zur Verfügung stellt. Eine vorzeitige Lieferung ist nicht zulässig, es sei denn wir stimmen dem vorab schriftlich zu.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Liefertermine voraussichtlich nicht einhalten kann. Dabei hat er uns die Gründe der Verzögerung und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.
3. Wir sind berechtigt, vom Auftragnehmer eine Teillieferung ohne zusätzliche Transportkosten zu verlangen, soweit sich hierdurch das Ausmaß etwaiger Lieferverzögerungen reduzieren lässt, es sei denn, eine solche Teillieferung ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Liefertermine bleibt unberührt.
4. Wird ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten, richten sich unsere Rechte– insbesondere auf Schadensersatz und Rücktritt – nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Ist der Auftragnehmer mit der Einhaltung der Liefertermine oder anderen im Vertrag fest vereinbarten Fristen in Verzug und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3%, höchstens jedoch insgesamt 5,0% des vereinbarten Netto-Preises der in Verzug befindlichen Vertragsleistungen zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Bereits geleistete Vertragsstrafen sind hierauf jedoch anzurechnen.
6. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Vertragsleistungen stellt keinen Verzicht auf die Vertragsstrafe sowie auf die uns zustehenden weitergehenden Schadensersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung der vom Auftragnehmer geschuldeten Lieferung.
7. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu erbringende Mitwirkungspflichten kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn diese zuvor schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt sind.
8. Höhere Gewalt bei uns, Arbeitskämpfe, Unruhen oder sonstige, von uns nicht zu vertretende Umstände, die zu Störungen unserer Fertigung oder der unserer Kunden führen, befreien uns für ihre Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von einer Abnahme- oder Schadenersatzpflicht.
VI. Abnahme, Gefahrübergang
1. Vertragsleistungen bedürften nur dann einer Abnahme, wenn dies ausdrücklich zwischen uns und dem Auftragnehmer vereinbart wurde oder sich dies aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt („Abnahme“).
2. Soweit nicht abweichend vereinbart, können wir – unbeschadet weiterer gesetzlicher Voraussetzungen – die Abnahme bis zu 14 Tage nach Empfang der vertragsgemäßen Vertragsleistungen erklären. Die probeweise Inbetriebnahme oder Verwendung von Vertragsleistungen begründet für sich allein noch keine Abnahme. Teilabnahmen sind ausgeschlossen. Im Übrigen richten sich unsere Rechte und Pflichten bei der Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Beinhalten Vertragsleistungen ausschließlich Lieferungen (d.h. ohne Aufstellung und Montage), geht die Gefahr mit der Übergabe am vertraglich vereinbarten Lieferort auf uns über. Bei Vertragsleistungen, welche auch die Aufstellung und Montage umfassen, geht die Gefahr mit der Abnahme der Lieferungen oder, soweit wir keine Abnahme schulden, mit der Übergabe nach Aufstellung und Montage auf uns über.
VII. Ersatz- und Verschleißteile
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns etwaige passende Ersatz- und Verschleißteile für seine Vertragsleistungen für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren nach der Lieferung zu marktüblichen Konditionen anzubieten.
2. Sofern der Auftragnehmer erkennt, dass er passende Ersatz- und Verschleißteile nicht über zehn (10) Jahre zu den in Abs. 1 genannten Konditionen an uns liefern kann, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen, um uns die Gelegenheit zu geben, die rechtzeitige Bestellung von Ersatz- und Verschleißteilen zu veranlassen.
VIII. Mängelanzeige
1. Eine Untersuchungspflicht von Vertragsleistungen durch uns ist auf die Prüfung beschränkt, ob die gelieferte Stückzahl mit den jeweils bestellten Mengen übereinstimmt, ob die Lieferung offensichtliche, äußerlich erkennbare Transportschäden aufweisen und ob der Liefer- und Leistungsgegenstand mit der Bestellung übereinstimmt. Derartige Mängel haben wir dem Auftragnehmer anzuzeigen, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der Verletzung der Untersuchungsobliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB. Die Rüge von Mängeln ist jedenfalls dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Ablieferung der Lieferung bei uns abgesendet wird und dem Auftragnehmer anschließend zugeht. Für alle übrigen offenen Mängel sowie für verdeckte Mängel läuft diese Frist ab deren Entdeckung. Wir haben keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten über Abs. 1 hinaus.
2. Unterliegen die Vertragsleistungen der Abnahme, besteht keine Untersuchungspflicht.
3. Pro berechtigten Mangel wird der Auftragnehmer mit einer Bearbeitungskostenpauschale von 75,00 Euro netto belastet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
IX. Mängelansprüche
1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Vertragsleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Die Vertragsleistungen müssen in jeder Hinsicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, den einschlägigen Gesetzen, Richtlinien und Normen sowie dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik sowie unserer Qualitätsrichtlinie entsprechen, nach Art und Güte von hochwertiger Qualität sein, die Vorgaben unserer Qualitätsrichtlinie einhalten, den sich aus dem Vertrag ergebenden Anforderungen entsprechen und für den jeweiligen Einsatzzweck sowie Einsatzort geeignet sein.
2. Sind die Vertragsleistungen mangelhaft, stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte uneingeschränkt zu. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, alle während der Gewährleistungszeit auftretenden Mängel nach unserer Wahl und innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) zu beheben.
3. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Behebung des Mangels auf unsere erste Mängelrüge hin nicht nach oder schlägt die Mangelbeseitigung fehl, können wir den Mangel ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
4. Einer Fristsetzung gemäß Abs. 2 bedarf es nicht, wenn eine Nacherfüllung durch den Auftragnehmer für uns unzumutbar ist (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), es sich handelt um einen unwesentlichen Mangel handelt oder die Frist entbehrlich ist; von derartigen Umständen werden wir den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
5. Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten und Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Nachrüstkosten zu tragen. Diese Kosten trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Ort der Nacherfüllung ist der finale Bestimmungsort der Vertragsleistungen.
6. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
7. Für Rechtsmängel gelten ergänzend die Regelungen gemäß Ziffer XIV.
8. Unsere Ansprüche verjähren 36 Monate nach vertragsgemäßer Lieferung an uns bzw. mit Abnahme, sofern die Vertragsleistungen der Abnahme unterliegen; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
9. Im Falle einer Nacherfüllung durch Neulieferung bzw. Neuherstellung oder Nachbesserung beginnt mit der Ablieferung der Neulieferung bzw. -herstellung oder Beendigung der Nachbesserungsarbeiten die Verjährungsfrist neu zu laufen. Unsere innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Mängelrüge hemmt die Verjährung, bis zwischen uns und dem Auftragnehmer Einigkeit über die Beseitigung des Mangels und etwaiger Folgen besteht; die Hemmung endet jedoch sechs (6) Monate nach der endgültigen Ablehnung der Mängelrüge durch den Auftragnehmer. Die Verjährung von Mängelansprüchen tritt frühestens drei (3) Monate nach dem Ende der Hemmung ein, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist gemäß diesem Abs. 9.
X. Produzentenhaftung und Freistellung
Unbeschadet sonstiger Ansprüche stellt uns der Auftragnehmer von Ansprüchen aufgrund mangelhafter Vertragsleistungen, insbesondere solcher aus Produkt- und Produzentenhaftung frei, soweit der Auftragnehmer den Mangel der Vertragsleistungen zu vertreten hat. Insoweit ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, uns alle Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass wir wegen mangelhafter Vertragsleistungen des Auftragnehmers dazu verpflichtet sind, ein Produkt zurückzurufen, eine Feldaktion durchzuführen, eine Warnung zu erteilen oder unsere Kunden oder Dritte wegen eines Mangels der Vertragsleistungen des Auftragnehmers in sonstiger Weise zu informieren, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen Mangel nicht zu vertreten.
XI. Versicherung
Ungeachtet etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Betriebs- sowie Produkthaftpflichtversicherung im angemessenen Rahmen abzuschließen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf unser Verlangen eine entsprechende Deckungsbestätigung des Versicherers beizubringen.
XII. Geheimhaltung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Vertragsleistungen von uns erhaltenen Informationen, insbesondere technische, betriebliche und geschäftliche Informationen, Know-how und Betriebsgeheimnisse („Vertrauliche Informationen“) gegenüber Dritten geheim zu halten, es sei denn die Vertraulichen Informationen (i) sind allgemein bekannt oder werden allgemein bekannt, ohne dass der Auftragnehmer diese Vertraulichkeitspflichten verletzt hat, (ii) dem Auftragnehmer nachweislich schon vor Erhalt und ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt waren, (iii) dem Auftragnehmer von Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gegeben werden oder (iv) soweit wir einer Weitergabe der Vertraulichen Informationen zuvor schriftlich zugestimmt haben. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt unabhängig davon, wie die jeweiligen Vertraulichen Informationen zugänglich gemacht wurden, sei es mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für Konstruktionen, Zeichnungen, Beschreibungen, Spezifikationen, elektronische Medien, Software und entsprechende Dokumentationen, Muster und Prototypen.
2. Vertrauliche Informationen dürfen vom Auftragnehmer nur in Zusammenhang mit und für die Zwecke der Erbringung von Vertragsleistungen an uns verwendet, vervielfältigt und verwertet werden und nur solchen Personen im Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden, die zum Zwecke der Erbringung von Vertragsleistungen an uns zwingend in deren Nutzung einbezogen werden müssen und die vor Offenlegung der Vertraulichen Informationen in vergleichbarer Weise zu diesen Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung Vertrauliche Informationen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind alle von uns stammenden Vertraulichen Informationen unverzüglich vollständig an uns zurückzugeben oder, soweit technisch möglich, zu vernichten.
3. Der Auftragnehmer darf Vertrauliche Informationen offenlegen, soweit er hierzu aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist oder soweit wir hierzu unsere schriftliche Zustimmung erteilt haben. Sofern der Auftragnehmer zur Offenlegung Vertraulicher Informationen verpflichtet ist, hat er uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit wir in der Lage sind, ggf. gemeinsam mit dem Auftragnehmer, geeignete Schritte zur Wahrung der Vertraulichkeit der offenzulegenden Vertraulichen Informationen treffen zu können. In jedem Fall hat der Auftragnehmer angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um eine Zusicherung der vertraulichen Behandlung der Vertraulichen Informationen zu erhalten.
4. Die Geheimhaltungsverpflichtung nach dieser Ziffer XII gilt ungeachtet des Grundes der Beendigung für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
5. Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten.
XIII. Dokumentation und Warenursprung
1. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, alle Prüf-, Erklärungs- und Kennzeichnungspflichten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen und eine uns vollständige technische Dokumentation entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung zu stellen, damit die Vertragsleistungen bestimmungsgemäß benutzt werden können.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns alle Zeichnungen, Dokumente und sonstige Unterlagen für die Vertragsleistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere alle für den Betrieb, für die Montage, für Wartung, Reinigung und Reparatur der Vertragsleistungen erforderlichen Anleitungen und Unterlagen sowie Ersatzteillisten und Bezugsnachweise. An diesen Unterlagen erhalten wir ein Nutzungsrecht, welches das Recht einschließt, hieran Unterlizenzen an die Endnutzer zu vergeben.
3. Der Auftragnehmer hat den Ursprung der Ware (Country of Origin) in den Handelspapieren (insbesondere auf Lieferschein und Rechnung) anzugeben und für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft vorzugsweise eine Langzeit-Lieferantenerklärung („LLE“) oder eine Einzel-Lieferantenerklärung („LE“) kostenlos beizubringen. Stehen der Ausstellung einer LLE oder einer LE rechtliche Gründe entgegen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, ein IHK-Ursprungszeugnis oder eine IHK-Erklärung für den nichtpräferenziellen Ursprung kostenlos beizubringen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns jegliche Änderungen in Bezug auf die LLE/LE unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. Um eine zügige Abwicklung von Vertragsleistungen sicherzustellen, wird der Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch mit Beginn der Auslieferung der Ware eine Scankopie der LLE/LE bzw. des IHK-Ursprungszeugnisses oder der IHK-Erklärung für den nichtpräferenziellen Ursprung vorab per E-Mail (wup@khs.com) an uns übermitteln. Handelt es sich um eine LE oder ein IHK-Ursprungszeugnisses bzw. eine IHK-Erklärung für den nichtpräferenziellen Ursprung, wird der Auftragnehmer in der Betreffzeile seiner E-Mail die KHS-Bestellnummer angeben.
5. In den nachfolgenden Fällen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, uns unverzüglich nach Übermittlung der Scankopie das Originaldokument zukommen zu lassen:
- Es handelt sich um ein IHK-Ursprungszeugnis.
- Es handelt sich um eine IHK-Ursprungserklärung, die von der IHK beglaubigt worden ist.
- Es handelt sich um eine handschriftlich unterschriebene LLE/LE.
6. Sollte der Auftragnehmer die Vorgaben gemäß Abs. 2-4 nicht oder nicht fristgemäß erfüllen und verzögert sich dadurch die Bearbeitung durch uns, verlängern sich die in Ziffer III Abs. 3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
XIV. Schutzrechte
1. Der Auftragnehmer räumt uns ein zeitlich und örtlich uneingeschränktes, übertragbares, nicht ausschließliches, nicht widerrufliches Nutzungsrecht an den Vertragsleistungen sowie an den mit den Vertragsleistungen in Zusammenhang stehenden Schutzrechten ein.
2. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm zu erbringenden Vertragsleistungen frei von Rechten Dritter sind. Im Fall einer Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer nach unserer Wahl das Recht zur Nutzung der Vertragsleistungen in dem gemäß Abs. 1 beschriebenen Umfang verschaffen oder dieses schutzfrei gestalten.
3. Werden wir oder unser Kunde wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer ferner verpflichtet, uns von den hierdurch entstehenden Kosten, Schäden und Aufwendungen freizustellen, wenn und soweit diese durch die vom Auftragnehmer erbrachten Vertragsleistungen verursacht worden sind. Weitergehende Ansprüche und Rechte, die uns in diesem Zusammenhang gesetzlich zustehen, bleiben unberührt. Der Aufragnehmer hat uns unverzüglich schriftlich über etwaige Rechtsmängel zu informieren.
4. Der Auftragnehmer wird uns auf Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Vertragsleistungen mitteilen.
XV. Rechte an Dokumenten und Unterlagen sowie Fertigungsmittel
1. Abbildungen, Formen, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Designs oder Designvorschläge, Know-how, geschäftliche oder technische Unterlagen, Software, Kalkulationen oder sonstige Dokumente und Unterlagen, die wir dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen, sind vom Auftragnehmer ausschließlich für die Erbringung von Vertragsleistungen an uns zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags ohne Aufforderung an uns zurückzugeben. Wir behalten uns daran sämtliche Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte wie Patent-, Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sowie Urheberrechte vor. Eine Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse für die Erbringung von Vertragsleistungen an uns und den urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und nicht für Lieferungen an Dritte verwendet werden. KHS-spezifische Teile dürfen nicht veräußert oder in sonstiger Weise an Dritte zur Verfügung gestellt oder überlassen werden.
2. Werkzeuge und sonstige Materialbeistellungen bleiben in unserem Eigentum und sind vom Auftragnehmer getrennt und unentgeltlich von anderen Materialien zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen, ausschließlich für die Erbringung von Vertragsleistungen an uns zu verwenden und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter zu verhindern, uns von Veränderungen in Menge (wie Diebstahl, Untergang der Sache) und Zustand (wie Einschränkung der Verwendungsfähigkeit) der beigestellten Materialen unverzüglich zu informieren und die Gegenstände in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
XVI. Datenschutz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, einzuhalten. Im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag wird der Auftragnehmer personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarung und nach unserer Weisung verarbeiten. Für den Fall einer Auftragsverarbeitung wird hierzu eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Der Auftragnehmer wird die personenbezogenen Daten, die er von uns erhält, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO vor dem Zugriff unberechtigter Dritter schützen.
XVII. Lieferantenkodex
1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass er sich während der Erfüllung bzw. Ausführung von Vertragsleistungen an unseren Lieferantenkodex in seiner jeweils gültigen Fassung hält. Die aktuelle Fassung kann jederzeit von unserer Webseite (www.khs.com) heruntergeladen werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Einhaltung unseres Lieferantenkodex bei seinen Lieferanten und denjenigen Dritten, derer er sich unter Einhaltung von Ziffer II Abs. 7 bei der Leistungserbringung bedient, bestmöglich fördern und einfordern.
2. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Ziffer XVII, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.
XVIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist der in der Bestellung vorgegebene Lieferort. Ist der Auftragnehmer Kaufmann, so ist alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Dortmund. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand sowie an einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen.
2. Die Verträge, die unter Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen geschlossen wurden bzw. werden sowie die Auslegung dieser Einkaufsbedingungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Vorschriften des IPR, die auf das CISG verweisen.